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Nutzungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uncovr basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Öffentlichkeitsarbeit und den Empfehlungen des Public Relations Verbandes Austria (PRVA).

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uncovr legen die Rechte und Pflichten von uncovr fest und sind integrierter Bestandteil jedes Angebots und jeder mit uncovr geschlossenen Vereinbarung. Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Mit der Auftragserteilung hat der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

2. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uncovr schriftlich bestätigt werden. Als rechtsverbindliche schriftliche Vereinbarungen gelten auch die in Gesprächsprotokollen festgehaltenen Beschlüsse, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gesprächsprotokolls von Seiten des Auftraggebers Widerspruch erhoben wird. Abänderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung und Liefertermin
3.1. Bei den angegebenen Lieferterminen handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte. Aus einer Überschreitung dieser Termine erwachsen dem Auftraggeber daher auch keinerlei Rechtsansprüche. uncovr wird sich aber bemühen, die Liefertermine einzuhalten.

3.2. Wird ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart oder erfordert die besondere Natur des Auftrags zwingend die Beachtung eines festen Liefertermins, ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, ohne Stornogebühren gemäß Punkt 6.5. entrichten zu müssen, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen noch möglich und sinnvoll ist, hat der Auftraggeber vor Erklärung des Rücktritts uncovr noch eine angemessene Frist zur Nachholung einzuräumen.
Tritt der Auftraggeber dann schließlich zurück, kann uncovr alle bereits erbrachten und dem Auftraggeber nützlichen Leistungen in Rechnung stellen. Über das Rücktrittsrecht hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit uncovr den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ausgeschlossen.

3.3. Voraussetzung für die Einhaltung fester Liefertermine ist der rechtzeitige, d.h. zu den von uncovr angegebenen Terminen, Eingang aller notwendigen Unterlagen bzw. Angaben, die zur Erfüllung des Auftrages vonseiten des Auftraggebers bereitgestellt bzw. bekannt gegeben werden müssen. Lieferverzögerungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind nicht von uncovr zu vertreten und berechtigen den Auftraggeber nicht zum stornofreien Rücktritt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Leistungen von uncovr werden, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nach den jeweils gültigen und dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Honorar-Richtlinien von uncovr verrechnet. Für Sonder- und Einzelprojekte, die nicht in den Honorar-Richtlinien ausgewiesen sind oder für die eine von den Honorar-Richtlinien abweichende Honorierung ausdrücklich vereinbart wird, stellt uncovr im Voraus separate Angebote einschließlich eines Kostenplanes.

4.2. Der Kostenplan kann entweder in Form eines verbindlichen Kostenvoranschlages oder in Form einer unverbindlichen Kostenschätzung ergehen. Kostenvoranschläge werden grundsätzlich nur schriftlich erstellt und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Verbindlichkeit. Fehlt dieser Verbindlichkeitshinweis oder wurde der Kostenplan mündlich mitgeteilt, handelt es sich um eine unverbindliche Kostenschätzung.

4.3. Erweist sich eine beträchtliche Überschreitung einer solchen Kostenschätzung als unvermeidlich, so kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung der von uncovr geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Als beträchtliche Überschreitung gilt eine Überschreitung von mehr als 20%. uncovr ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sobald sich eine beträchtliche Überschreitung des Kostenrahmens als unvermeidlich herausstellt.

4.4. Alle von uncovr gelegten Rechnungen werden in Euro erstellt und sind sofort nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

4.5. uncovr ist berechtigt, a-conto-Zahlungen bis zu einer Höhe von 50 % des Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen. Mehrkosten und Spesen des Geldverkehrs (Wechselspesen, ...) gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Tritt Zahlungsverzug ein, so werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

4.6. Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und uncovr vereinbarten Zahlungsbedingungen ist uncovr berechtigt, die Arbeit an allen Aufträgen so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen ausdrücklich eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde. Durch die, durch die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen begründete Einstellung der Arbeit durch uncovr, erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird uncovr in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.

5. Verrechnung von Fremdleistungen
5.1. Für die Verrechnung von Fremdleistungen wie Druck, Foto-, Satz-, Litho- und Reprokosten, Raummieten, technische Ausrüstung, Referentenhonorare Gastautorenhonorare, Unterhaltungsprogramm bei Veranstaltungen sowie Spesen (Mengenkopien, Bewirtung, Botendienste, Porti, Telefon-, Telefax- Kosten im Überlandverkehr, etc.) bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Erstens: Die Fremdkosten werden dem Auftraggeber direkt verrechnet. Oder zweitens: Die Rechnungs- und Zahlungsabwicklung erfolgt über uncovr. In diesem Falle wird aufgrund des damit verbundenen administrativen und zeitlichen Aufwandes eine Gebühr von 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrages verrechnet. Davon ausgenommen sind Media-Kosten, deren Verrechnung gesondert vereinbart wird.

5.2. Fahrtkosten werden entweder in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes oder in der Höhe der ÖBB-Fahrtkosten (Business-Reisen, 1. Klasse) in Rechnung gestellt. Übernachtungsspesen werden entweder nach fixen Sätzen oder laut Hotelrechnung weiterverrechnet. Bei Reisen von Mitarbeitern von uncovr Austria werden zusätzlich zu den Spesen die Wegzeiten mit einem halben Stundensatz in Rechnung gestellt.

6. Gewährleistung
6.1. uncovr Austria GmbH verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Kommunikationswesens durchzuführen. uncovr hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und ethische Vertretbarkeit der Kommunikationsmaßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Eine Haftung von uncovr für die Verletzung fremder geistiger Eigentumsrechte besteht nur dann, wenn uncovr vom Bestand dieser Rechte wusste bzw. wissen musste. Im Falle einer Verurteilung des Auftraggebers wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften ist ein Regress gegen uncovr ausgeschlossen.

6.2. uncovr gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistungen geltend zu machen.
Mängel müssen vom Auftraggeber in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden.

6.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uncovr eine angemessene Frist zu geben. Verweigert er dieses, so ist uncovr von der Mängelhaftung befreit. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist von uncovr behoben, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Preisminderung. Bei unwesentlichen Mängeln, besteht weder ein Rücktritts- noch ein Minderungsrecht. Verbesserungen oder Ersatzleistungen sind ausschließlich von uncovr durchzuführen. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung.

6.4. Ist die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund höherer Gewalt, das ist der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erledigung entscheidend behindern, unmöglich geworden, wird uncovr den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. In diesem Fall sind sowohl der Auftraggeber als auch uncovr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. uncovr kann in diesem Fall dem Auftraggeber bloß die bereits getätigten Aufwendungen und erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.

6.5. In allen übrigen Fällen ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag oder von Teilen desselben nur mit schriftlich erteilter Zustimmung von uncovr möglich. uncovr kann die Zustimmung zum Rücktritt vom Vertrag von der Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe von 25 % der vertraglichen Honorarsumme abhängig machen. Wurden bereits Aufwendungen getätigt und Leistungen erbracht, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und die Stornogebühr erstreckt sich auf den Rest der Honorarsumme.

7. Schadenersatz
7.1. uncovr haftet für alle durch von uncovr oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Sofern nicht gesetzlich anders zwingend vorgeschrieben, sind alle Schadensersatzansprüche mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

8. Präsentation
8.1. uncovr verrechnet grundsätzlich für die Präsentation ein Honorar. Wurde über die Höhe des Honorars keine eigene Vereinbarung geschlossen, wird das Honorar auf der Grundlage, der in den Honorar-Richtlinien für die Erstellung von Konzepten festgelegten Sätze berechnet.

8.2. Bei Auftragserteilung wird das für die Präsentation verrechnete Honorar von der Gesamtauftragssumme in Abzug gebracht.

9. Nutzungsrechte
Auf welche Art, mit welchen Mitteln sowie innerhalb welcher Grenzen die geistigen Eigentumsrechte von uncovr vom Auftraggeber benutzt werden dürfen, bestimmen die getroffenen Vereinbarungen. Jede über die vertraglich vereinbarte Verwendung dieser Rechte hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von uncovr.

10. Geheimhaltung
uncovr verpflichtet sich, seine Beschäftigten oder andere mit der Durchführung beauftragter Personen zur Wahrung aller anvertrauten Geschäftsgeheimnisse.

11. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus dem zwischen uncovr und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt, ohne Rücksicht auf den Streitwert, das nach dem Sitz von uncovr zuständige Gericht als vereinbart. uncovr ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen, sachlich zuständigen Gericht zu belangen.

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Fabrique Agency vertraut auf uncovr PResstige

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Pressemeldung, 17.03.2022 Die Agentur für strategische Kommunikation und kulturelle Projekte verbindet Kunst und Wirtschaft und hat sich zum Ziel gesetzt, Menschen und ihre Unternehmen dabei zu unterstützen, Potenziale zu erkennen und die eigene große Geschichte erfolgreich zu erzählen. Neben dem langfristigen Begleiten von Karrieren und Innovationsprozessen hat sich das Team auf das Entwickeln neuer Formate und Kommunikationsstrategien im kreativ-wirtschaftlichen Bereich spezialisiert: Es werden ganzheitliche und nachhaltige Kommunikationsstrategien gestaltet, in denen es um Vernetzung und Synergiegewinnung geht – und um das Erzählen von einzigartigen Geschichten, die nicht nur die jeweilige Marke, Persönlichkeit und Karriere stärken, sondern auch das Umfeld. 

Nun setzt Fabrique Agency auf die Erfahrung der Press Asset Management (PAM) Lösung PResstige. Das Team rund um CEO Michael Martinek bietet, auf Basis des neuen PAM gestützten Newsrooms, Medien und Journalisten einen optimalen Service, wenn es darum geht, schnell und unkompliziert Unternehmensnachrichten zu erhalten und zu verarbeiten. Von der Erstellung neuer Medieninhalte über die Verwaltung von Pressekontakten, bis hin zur Bereitstellung und Distribution von Presseinformationen unterstützt PResstige das Team rund um Michael Martinek, die täglichen Herausforderungen moderner Pressearbeit zu bewältigen.


Der Newsroom von Fabrique Agency 

Das neue System bringt sowohl für die Agentur Fabrique Agency als auch für Journalisten handfeste Vorteile. Das Press-Asset-Management PResstige legt Wert auf Zeitersparnis und Effizienz für Kommunikatoren. Unter press.fabriqueagency.com, haben Medienvertreter die Möglichkeit, alle Aussendungen bzw. Meldungen übersichtlich einzusehen sowie die zugehörigen Bilder direkt und in unterschiedlichen Größen downzuloaden. Angelehnt an die Website, knüpft das Pressecenter an das bestehende Design an und schafft dadurch ein abgerundetes Gesamtbild des Unternehmens.

Medien profitieren vor allem von der auf Journalisten zugeschnittenen Usability des neuen Pressebereichs und dem Responsive Design, das den Zugriff und Abruf der Presseinhalte auch via mobiler Endgeräte vereinfacht. Zudem werden aufgrund des nachhaltigen Konzepts die E-Mail-Postfächer von Journalisten geschont. Durch die Verknüpfung von Online-Newsroom und Versand kann weitgehend auf speicherintensive Dateianhänge verzichtet werden.


Zitat von CEO Michael Martinek
Michael Martinek, CEO von Fabrique Agency zu den Vorteilen über die Arbeit mit dem PResstige Press Asset Management:

„Wir arbeiten seit Februar 2022 mit PResstige, was unsere Pressearbeit seitdem spürbar erleichtert. Hervorzuheben ist vor allem das einfache Handling im Alltag und die Vielzahl an zur Verfügung stehenden Tools. Sollten doch einmal technische Fragen auftauchen, gibt es großartige Unterstützung durch die Service-Mitarbeiter:innen, die rasch und kompetent weiterhelfen.“
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ÜBER PRESSTIGE
 
PResstige ist eine österreichische SaaS Press Asset Manamement Lösung für PR-Agenturen und Unternehmen. Das Managementsystem für Presseinhalte, Pressekontakte und Pressemailings ermöglicht die integrierte, workflowbasierte Medienarbeit im Team, mit weltweitem Zugriff, von jedem Endgerät aus. Pressemailings können in nur 60 Sekunden individuell erstellt und personalisiert versendet werden. PResstige reduziert dabei die Mailgröße zu herkömmlichen Pressemailings auf 1% und bietet gleichzeitig einen vielfach höheren Servicegrad für Medien und Journalisten.
 
PResstige ist ein Venture des Wiener Digital Business Developers WUNDERWERK. Gegründet 2013, zählt PResstige heute über 100 nationale und internationale PR-Agenturen und Unternehmen zu seinen Kunden und ist mit über 6 Millionen Presseaussendungen Marktführer für individuell gestaltete Pressemailings in Österreich. Das Business-Modell basiert auf monatlichen Flattfees, unabhängig von der Anzahl an Aussendungen oder Bildern.

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Mag. Bernhard J. Seikmann 
Gründer & CEO
T: (0)1 361 66 77 14
E: bs@uncovr.com
W: www.uncovr.com

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